2014 Gemeinderatswahl Berechnung der Sitze
Quelle: ThürKWG1
§ 13 Wahlrechtsgrundsätze, Amtszeit, Neuwahl (1) Die Gemeinderatsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird im Wahlgebiet nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so findet Mehrheitswahl (§ 19) statt. (2) Die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder beginnt am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monats und endet mit dem Beginn der Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder. (3) Endet die Tätigkeit des Gemeinderats vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat an einem Termin neu gewählt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Liegt das vorzeitige Ende jedoch 42 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit oder später, wird der Gemeinderat für den Rest der gesetzlichen Amtszeit sowie für die gesetzliche Amtszeit, die den nächsten allgemeinen Wahlen der Gemeinderatsmitglieder folgt, gewählt. (4) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt der Bürgermeister im Falle des Absatzes 3 die Geschäfte. Die Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl. § 22 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl (1) Die Sitze der Gemeinderatsmitglieder werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt: Die Zahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt. (3) Innerhalb verbundener Wahlvorschläge gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er Bewerber enthält, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt. (5) Die nach Absatz 1 einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. ... § 23 Nachrücker (1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung seiner Wahl oder aus sonstigen Gründen aus, so ist ein Nachrücker zu berufen. (2) Bei Verhältniswahl sind die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlags Nachrücker. Für ihre Reihenfolge gilt § 22 Abs. 5 entsprechend. (3) Bei Mehrheitswahl ist der nächste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl Nachrücker. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Nachrücker sind vom Wahlleiter festzustellen und zu benachrichtigen; § 29 gilt entsprechend. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während der Amtszeit des Gemeinderats aus, so tritt der Bürgermeister an die Stelle des Wahlleiters. 1 Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) vom 16. August 1993